Erwin Komenda: Der Urheber des Porsche 356 - Ein historisches Urteil

Im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde festgestellt, dass

– die äußere Gestaltung des Porsche 356 als Werk der angewandten Kunst im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) anzusehen ist,

Erwin Komenda den Nachweis erbracht hat, diese Gestaltung geschaffen zu haben und damit als Urheber der Form gilt (§ 7 UrhG).

Das Gericht bestätigt damit, dass die prägende äußere Erscheinung des Porsche 356 auf einem eigenständigen künstlerisch-gestaltenden Beitrag Komendas beruht.

Dieses Urteil betrifft ausschließlich die urheberrechtliche Bewertung der äußeren Gestaltung des Porsche 356 und bestätigt Erwin Komenda als deren Urheber. 

Eine urheberrechtlich relevante Urheberschaft oder Miturheberschaft Erwin Komendas an der äußeren Gestaltung des Porsche 911 konnte in den hierzu ergangenen Entscheidungen nicht festgestellt werden. Nach umfassender Beweisaufnahme gelang es dem Gericht nicht, den erforderlichen Nachweis eines eigenständigen oder mitgestaltenden schöpferischen Beitrags Komendas im Sinne des Urheberrechts zu führen.

Die Entscheidung beschränkt sich damit auf den Porsche 356 und schließt eine urheberrechtliche Beteiligung Komendas an späteren Modellen rechtlich aus.

Kuratorin: Dr. Iris Steineck

Einordnung des Urteils

1. Urheberrechtliche Anerkennung des Porsche 356

In dem Urteil des Oberlandesgericht Stuttgart wird Erwin Komenda als Urheber der äußeren Gestaltung des Porsche 356 anerkannt. Damit ist erstmals in einem gerichtlichen Dokument ausdrücklich bestätigt, dass diese kreative Leistung als Werk der angewandten Kunst dem Schutz des Urheberrechts unterliegt.

2. Rechtliche Bewertung anderer Modelle

Die Entscheidung betrifft ausschließlich den Porsche 356. Sie trifft keine Aussage darüber, ob Komenda an der Gestaltung späterer Modelle – etwa der später entwickelten Porsche 911-Baureihen – urheberrechtlich beteiligt war. Eine historische, organisatorische oder konstruktive Mitwirkung wird dadurch weder festgestellt noch ausgeschlossen, da sie nicht Gegenstand der urheberrechtlichen Prüfung war.

Trotz vorhandener historischer Zeugnisse und zeitgenössischer Quellen konnte eine rechtlich relevante Miturheberschaft an der äußeren Gestaltung des Porsche 911 nicht festgestellt werden. In gesonderten gerichtlichen Entscheidungen wurde vielmehr festgestellt, dass die prägenden Gestaltungselemente des Porsche 356 im Porsche 911 keinen urheberrechtlich relevanten Gesamteindruck mehr begründen.

3. Was sagt das Urteil zum „Verblassen“?

Das Oberlandesgericht Stuttgart übernimmt und konkretisiert die Linie des BGH:
Bei einem Vergleich der Gesamteindrücke ist zu prüfen, ob die schutzbegründenden Elemente des älteren Werks im neuen Werk noch wiederzuerkennen sind. Sind sie es nicht, „verblassen“ sie.

Zentrale Aussage (Kernformel)

Das Urteil stellt fest, dass

die den Urheberrechtsschutz des Porsche 356 begründenden Elemente
in der Gestaltung des Porsche 911 der Baureihe 991 nicht mehr wiederzuerkennen sind
und im Gesamteindruck verblassen.

Urteil OLG Stuttgart v. 03.03.2…

(S. 5–6, 9–10)

Wie begründet das Gericht das „Verblassen“?

  1. Gesamteindruck maßgeblich
    Entscheidend ist nicht die Übernahme einzelner Details, sondern der Gesamteindruck.
    Wenn sich dieser deutlich unterscheidet, liegt keine Nutzung des älteren Werks vor.

    Urteil OLG Stuttgart v. 03.03.2…

    (S. 5–6)

  2. Einzelne Anklänge genügen nicht
    Selbst wenn einzelne Details an den 356 erinnern könnten, treten sie zurück:

    Die Benutzung weniger Details erscheint allenfalls als Anregung.

    Urteil OLG Stuttgart v. 03.03.2…

    (S. 9–10)

  3. Stark eingeschränkter Schutzbereich des 356
    Das Gericht betont, dass der Schutzbereich des 356 (zeitbedingt) eng ist;
    bei deutlichen Abweichungen verblassen die eigenpersönlichen Züge.

    Urteil OLG Stuttgart v. 03.03.2…

    (S. 9–10)

 

 

Historische Bedeutung

Das Urteil ist historisch relevant, weil es die kreative Leistung von Erwin Komenda im Hinblick auf den Porsche 356 erstmals ausdrücklich rechtlich bestätigt. Es stützt damit die historisch belegbaren Aussagen zu seiner Rolle als Designer und Gestalter dieses ikonischen Fahrzeugs und verleiht dem dokumentierten Beitrag Komendas zur Automobilgeschichte eine verbindliche juristische Grundlage.

Diese urheberrechtliche Anerkennung ermöglicht es, Komendas Wirken im Zusammenspiel mit anderen historischen Darstellungsebenen – wie technischen Zeichnungen, Patenten und zeitgenössischen Quellen – in ein kohärentes rechtliches Gesamtbild einzuordnen, ohne diese Ebenen miteinander zu vermengen.

Quellen & Dokumente

 

Urteil OLG Stuttgart vom 03.03.2023 (PDF) — vollständiger Text (zum Download):
Urteil OLG Stuttgart v. 03.03.2023

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Urteil OLG Stuttgart vom 03.03.2023: Erwin Komenda hat diese Gestaltung geschaffen und ist der Urheber des Porsche 356
URTEIL SEITE 3: Die Gestaltung des Porsche 356 sei zwar als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschutzt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) und die Klagerin habe auch nachgewiesen,
dass E.K. diese Gestaltung geschaffen habe und damit deren Urheber sei (§ 7 UrhG).
Urteil OLG Stuttgart v. 03.03.2023[10430
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